1825: Schulbesuch der Konfirmanden
Nr. 40. Den Schulbesuch der Konfirmanden betreffend.
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß an manchen Orten einzelne Konfirmanden, wenn sie auch nur nothdürftig lesen können, vom weiteren Schulbesuch ... worden. Da nun ein solches Verfahren allen diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen geradezu entgegen und von den verderblichsten Folgen ist, so weisen wir die Herrn Geistlichen als Schulaufseher hiemit an, ernstlich und nachdrücklich darauf zu halten, daß alle Konfirmanden bis zur erfolgten Konfirmation den Schulunterricht unausgesetzt genießen. Die Herren Superintendenten aber haben darauf zu sehen, daß dieser Anordnung nirgend entgegen gehandelt und nur in den Fällen ein Dimissorial vom Schulbesuche ertheitl werden, wenn der Schüler in einer vollständigen Prüfung ein hinreichende Elementar-Schulbildung nachgewiesen hat.
Gumbinnen, den 22sten April 1825.
Königlich-Preußische Regierung, 1ste Abtheilung.
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